Die Entwicklung der Kraftfahrzeugtechnik ist historisch eng mit dem Einsatz dieser Fahrzeuge im militärischen Bereich verbunden. Firmennamen wie Gräf&Stift, Steyr, Saurer oder ÖAF waren gerade in Österreich historisch führend bei der Entwicklung der Militär-Kraftfahrzeugtechnik. Die Erhaltung von Transport-, Logistik- und Pioniertechnik sowie die Sicherung und Bewahrung des geistigen Erbes stehen im Mittelpunkt des Vereinsgedankens.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Traditionsverband Heereskraftfahrwesen (HKFW)"
- Der Verein hat seinen Sitz in Prottes, wobei sich seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet erstreckt.
- Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist möglich.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung der Tradition der mechanisierten Truppe (z.B. durch Unterstützung von Traditionsveranstaltungen des Bundesheeres, Mitarbeit bei historischen Veranstaltungen und in Museen etc.) und Pflege von internationalen Kontakten in diesem Sinne;
- den Erwerb/Besitz bzw. die Erhaltung/Restaurierung seltener bzw. entwicklungsgeschichtlich bedeutsamer Räder- und Kettenfahrzeuge in Österreich, vorzugsweise in funktionsfähigem Zustand;
- die Sammlung, Restaurierung/Instandsetzung und Erhaltung relevanter Ausrüstungsgegenstände die im Kontext mit historischen Räder- und Kettenfahrzeugen stehen;
- die Sammlung und Archivierung von relevanten Dokumenten, Ausstellungsstücken und Zeitzeugnissen;
- die Errichtung und Verfügbarmachung von Infrastruktur für die Erhaltung, Wartung und Präsentation von historischen Räder- und Kettenfahrzeugen;
- die Förderung und ideelle Unterstützung der umfassenden Landesverteidigung sowie einer positiven und verständnisvollen Beziehung zwischen Heer und Gesellschaft für die Belange der militärischen Landesverteidigung und des demokratischen Staatswesens;
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Organisationen und Einrichtungen die den gleichen Zweck und die gleichen Ziele verfolgen;
- Der Verein bekennt sich zur Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Bundesheer und seinen gesetzlich normierten Aufgaben.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
- Vorträge und Diskussionsveranstaltungen;
- gemeinsame Ausfahrten und Veranstaltungen;
- Teilnahme an Traditions- und Partnerschaftsveranstaltungen des Österreichischen Bundesheeres;
- Kontakte mit anderen Vereinen;
- Erwerb, Besitz und Restaurierung von Räder- und Kettenfahrzeugen bzw. Ausrüstungsgegenständen;
- Betrieb von Werkstätten bzw. Verfügbarmachung von Wartungsinfrastruktur;
- der Unterhalt einer Literatursammlung mit Verleih an Mitglieder.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge;
- Erträge aus Restaurierung, Eintausch bzw. Weiterveräußerung von Räder- und Kettenfahrzeugen bzw. Ausrüstungsgegenständen;
- Erträge aus Veranstaltungen bzw. dem Verkauf von Werbematerial;
- Spenden;
- Geschenke;
- Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
§4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende, fördernde und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitgliedschaft (schriftlicher Antrag): Ordentliche Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden, welche sich der Traditionspflege des Militär-Kraftfahrwesens verbunden fühlen.
- Unterstützende Mitglieder (schriftlicher Antrag): Unterstützende Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen werden, welche sich der Traditionspflege des Militär-Kraftfahrwesens verbunden fühlen.
- Fördernde Mitglieder (schriftlicher Antrag): Fördernde Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche sich der Traditionspflege des Militär-Kraftfahrwesens verbunden fühlen.
- Ehrenmitglieder: sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie können gleichzeitig ordentliche, unterstützende oder fördernde Mitglieder sein.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden bzw. fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Vorschlag eines Mitglieds des Vorstandes durch den Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann mit jedem Ersten des Monats erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten sowie wegen vereinsschädigenden oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand über Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder entrichten den vollen Mitgliedsbeitrag und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages entbunden und sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Sie besitzen ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag, welcher mindestens das Dreifache des vollen Mitgliedsbeitrages betragen muss. Sie haben das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung und werden in jeder Generalversammlung namentlich genannt.
- Unterstützende Mitglieder entrichten einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag in Höhe von nicht mehr als einem Drittel des vollen Mitgliedsbeitrages. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht in der Generalversammlung.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Ordentlichen und Unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft kann von ausscheidenden Mitgliedern keinerlei Anspruch an den Verein geltend gemacht werden.
§8 Organe des Vereins
- sind die Generalversammlung (§9 und §10),
- der Vorstand (§§ 11 bis 13),
- die Rechnungsprüfer (§14),
- die Beiräte zum Vorstand (§15) und
- das Schiedsgericht (§16)
§9 Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung im Sinne des VerG 2002 findet alljährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
- Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;
- schriftlichen Antrag von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder;
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VerG 2002);
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VerG 2002, §11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), oder
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) - Sowohl zur ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs .2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post, mittels Telefax oder per E-Mail) einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Sämtliche Wahlen und Beschlussfassungen innerhalb der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz
§10 Aufgaben der Generalversammlung
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe evtl. Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern (Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter).
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied welches die Situation erkennt unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 (vier) Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige geschäftsführende Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, welches die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs. 9) bzw. Enthebung (Abs. 10).
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- Bei wiederholtem Fernbleiben von Vorstandsmitgliedern von statutengemäß abgehaltenen Vorstandssitzungen über mehr als sechs Monate sowie nach erfolgter schriftlicher Ermahnung, ist die Generalversammlung berechtigt diese Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand auszuschließen.
§12 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Fassung von Beschlüssen über Erwerb und Veräußerung von Vereinsvermögen;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber sämtlichen Ämtern und Behörden sowie dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten welche in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§14 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§15 Beirat
- Zur Beratung des Vorstandes können von diesem bis zu vier Beiräte bestellt werden, welche spezielles – für den Verein relevantes – Wissen und entsprechende Erfahrung mitbringen. Ihre Bestellung bzw. Enthebung erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Funktionsperiode der Beiräte entspricht jener des Vorstandes.
- Die Beiräte sind im Vorstand stimmberechtigt.
- Die Funktion einzelner Beiräte endet mit dem Ende der Wahlperiode bzw. durch Enthebung.
§16 Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
§17 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – soweit Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat – soweit dies möglich und erlaubt ist – einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, bzw. ist gemeinnützigen Zwecken im Sinne der BAO zuzuführen.